2. Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Städt. Engelbert-von-Berg-Gymnasiums Wipperfürth e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wipperfürth. Er ist unter der Nr. 146 am 08. September 1969 in das Vereinsregister eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Aufgaben und Ziele des Engelbert-von-Berg-Gymnasiums (EvB). Insbesondere sollen solche förderungswürdigen Veranstaltungen und Einrichtungen der Schule unterstützt werden, für die nicht in ausreichendem Maße der Schulträger oder das Land NW aufkommen kann. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung bei der Beschaffung von Spendenmitteln für die schulpädagogische Einrichtung und für Lernmittel des EvB sowie durch Förderung wissenschaftlicher Aufgaben und Forschungsaufgaben, die am EvB durchgeführt werden können; dazu zählen auch die Finanzierung von Weiterbildungsveranstaltungen aller Art, Schul- und Studienfahrten der Schüler, Vorträge, Kurse, Seminare, Konzerte und Theateraufführungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.02.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Verein darf für steuerbegünstigte Vorhaben, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen, Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einzusetzen bereit ist. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
(3) Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod bei natürlichen Personen und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ermäßigungen bedürfen der Einwilligung des Vorstandes. (5) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern; geborene Mitglieder des Vorstandes sind der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schulleiter, der zugleich als Schriftführer fungiert.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt: Davon muss mindestens einer der Vorsitzende oder Stellvertreter sein. In Ausnahmefällen kann der Vorstand bestimmte Aufgaben an einzelne Personen delegieren und diesen die notwendigen Vollmachten erteilen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen zuzustellen ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Alle 3 Jahre (Schuljahre) findet innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Schuljahres auf Einladung des Vorstandes eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der geborenen Mitglieder
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
f) Aufgaben des Vereins
g) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
h) Aufnahme von Darlehen ab 10.000,- DM
i) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
j) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Sollte die E-Mail-Adresse in Ausnahmefällen nicht vorliegen, erfolgt die Einberufung schriftlich.
(4) Über eine Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beiliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(6) Bei der Abstimmung der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
(8) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und dann das älteste Vorstandsmitglied.
§ 7 Vermögen des Vereins
Der Verein erhält seine Mittel durch Spenden und Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vereins erfolgen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Beschluss zur Auflösung anzukündigen. Ist die erforderliche Zahl von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Diese kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Diese zweite Mitgliederversammlung muss frühestens auf den zehnten Tag, spätestens auf den dreißigsten Tag nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins an die Stadt Wipperfürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Ermächtigung des Vorstandes
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Geändert am 11.04.2011